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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01. Januar 2021

§ 1 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Informationen zur Erbringung der Leistung durch PersonalCampus im geforderten Umfang zu erbringen. Dazu schafft der Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich alle ihm obliegenden Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Darüber hinaus wird der Auftraggeber insbesondere, wie folgt bei der Durchführung der Leistung mitwirken:

    a. Ansprechpartner
    Während der Vertragsdauer steht PersonalCampus ein kompetenter Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung.

    b. Evtl. Bilder & Logo für die Stellenpräsentation
    Der Auftraggeber stellt Medien (Bilder, Videos) für die Arbeitgeber- und Stellenpräsentation zur Verfügung, sofern PersonalCampus diese für die Stellenpräsentation benötigt.

    c. Projektaufnahme
    Der Auftraggeber steht PersonalCampus zu einer Projektaufnahme zur Verfügung. In der Projektaufnahme ermittelt PersonalCampus alle erforderlichen Informationen über den Arbeitgeber, die Stelle und die Anforderungen an den zukünftigen Stelleninhaber für eine erfolgreiche Stellenbesetzung.

  2. Die Mitwirkungspflicht betrifft auch solche Informationen und Unterlagen, die erst während der Leistungserbringung bekannt oder relevant werden.

  3. Kann PersonalCampus die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist PersonalCampus berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Auftraggeber in Absprache abzustimmen und geltend zu machen.

  4. Verantwortlichkeiten für Inhalte des Auftraggebers
    Sofern der Auftraggeber PersonalCampus Medien, Materialien und/oder Inhalte (z.B. Markenlogos, Werbetexte, Bilder) überlässt, sichert der Auftraggeber zu, dass diese frei von Rechten Dritter sind und deren Nutzung bzw. Veröffentlichung nicht in

§ 2 Geheimhaltungspflicht

  1. Vertrauliche Informationen sind alle PersonalCampus von dem Auftraggeber mitgeteilten sowie im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen auf anderem Wege zur Kenntnis gelangten oder von PersonalCampus (mit)entwickelten und nicht bereits öffentlich zugänglichen Informationen wie Geschäftsgeheimnisse und Geschäftsvorgänge, Betriebsgeheimnisse und Betriebseinrichtungen, Know-how, Erfindungen, Verfahren und Arbeitsweisen, persönliche Angelegenheiten und sonstige als vertraulich bezeichneten Informationen oder erkennbaren Willen des Auftraggebers geheim gehalten werden sollen und deren Weitergabe an Dritte Schaden für den Auftraggeber anrichten würde, unabhängig davon, in welchem Zustand bzw. auf welchem Datenträger sich die Informationen befinden und ob die Informationen vor oder nach dem Abschluss dieses Vertrages mitgeteilt wurden.

  2. PersonalCampus verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag zu verwenden und sie während der Vertragslaufzeit oder nach seiner Beendigung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder anderweitig zu verwenden noch seinen Mitarbeitern noch Dritten, welche nicht im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages tätig werden mitzuteilen. Mitarbeitern von PersonalCampus, die nach den Bestimmungen dieses Vertrages gegebenenfalls zur Erbringung der von PersonalCampus geschuldeten Dienstleistungen eingesetzt werden, müssen von PersonalCampus zumindest gleich strenge Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten auferlegt werden.

§ 3 Änderungen von Arbeiten (CHANGE REQUEST)

  1. Nachträgliche Änderungen der beauftragten Leistungen (Change Request) durch den Auftraggeber sind PersonalCampus möglichst frühzeitig und hinreichend konkret mitzuteilen und benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung durch PersonalCampus.

  2. Ist bei Vorliegen einer nachträglichen Änderung des Anforderungsprofils die Stellenbesetzung mit dem ursprünglich definierten Anforderungsprofils nicht oder nur noch teilweise durchführbar, ist PersonalCampus berechtigt, die weitere Leistungserbringung einzustellen. PersonalCampus wird dies dem Auftraggeber mitteilen. Widerspricht der Auftraggeber der Leistungseinstellung, so setzt PersonalCampus die ursprüngliche Leistungserbringung fort.

  3. Sofern PersonalCampus durch den Change Request Mehrkosten entstehen, wird PersonalCampus dem Auftraggeber hierauf hinweisen. PersonalCampus ist berechtigt, die Mehrleistungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

§ 4 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen, Rückgabe von Eigentum

  1. Alle Informationen und Unterlagen, die PersonalCampus anlässlich und im Rahmen der Erbringung der Leistung von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, sind sorgfältig und gegen die Einsichtnahme unbefugter Dritter geschützt aufzubewahren. Alle von dem Auftraggeber für die Zwecke der Erbringung der vertraglichen Leistung zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Sonstiges sich im Besitz von PersonalCampus befindliches Eigentum des Auftraggebers sind pfleglich zu behandeln.

  2. Während der Vertragslaufzeit hat PersonalCampus alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung von dem Auftraggeber erhalten hat, unverzüglich nach Anforderung an diesen herauszugeben und sämtliche Daten unverzüglich nach Aufforderung zu löschen. Nach der Beendigung dieses Vertrages haben die Löschungen und Herausgabe unverzüglich ohne Aufforderung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Herausgabe von den von dem Auftraggeber für die Zwecke der Erbringung der vertraglichen Leistung zur Verfügung gegebenenfalls gestellten Arbeitsmitteln oder von Sonstigen sich im Besitz von PersonalCampus befindlichen Eigentum des Auftraggebers. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.

§ 5 Geistiges Eigentum, Nutzungs- und Verwaltungsrechte

  1. Alle bei dem Abschluss dieses Vertrages vorhandenen gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechte und Sonstiges geistiges Eigentum einer Vertragspartei, insbesondere – jedoch nicht beschränkt auf – geheimes Know-how, verbleiben im ausschließlichen Eigentum und mangels einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsbefugnis der jeweiligen Vertragspartei.

  2. Sämtliche von PersonalCampus allein oder zusammen mit Mitarbeitern des Auftraggebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Dienstleistungserbringung erzielten Arbeitsergebnisse abgeschlossener und nicht abgeschlossener Arbeiten inklusive aller Notizen, Pläne, Konzepte und sonstige Ergebnisse einschließlich der von PersonalCampus (mit)entwickelten vertraulichen Informationen (die „Arbeitsergebnisse“) stehen dem Auftraggeber zu.

  3. PersonalCampus verpflichtet sich, alle schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich offen zu legen.

  4. Für andere Zwecke als die Erbringung der Dienstleistungen unter diesem Vertrag darf PersonalCampus die Arbeitsergebnisse nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers nutzen.

  5. Soweit den von PersonalCampus entwickelten Arbeitsergebnissen Urheberrechtsschutz zukommt, erklärt PersonalCampus hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Verzicht auf alle Rechte, die er in Bezug auf die Arbeitsergebnisse haben kann, und räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche, unbefristete, übertragbare und in jeder Hinsicht unbeschränkte Verwertungs- und Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten Verwertungs- und Nutzungsarten ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, die genannten Arbeitsergebnisse ohne ausdrückliche Zustimmung von PersonalCampus zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verbreiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu veröffentlichen und zu verwerten. Der Auftraggeber ist ferner ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall befugt, dieses Recht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen oder anderen Nutzungsrechte einzuräumen. Das Gleiche gilt für etwaige Rechtsnachfolger. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nach der Beendigung dieses Vertrages zeitlich unbeschränkt fort.

§ 6 Vertragsübertragung

Rechte und Pflichten aus einem Vertrag dürfen weder gänzlich noch zum Teil von einer Vertragspartei ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, es liegt eine Umfirmierung, eine Fusion mit einem anderen Unternehmen oder eine andere Form der Umwandlung vor.

§ 7 Mitteilungen

  1. Die Anschrift der Vertragsparteien, an die alle schriftlichen Mitteilungen in Verbindung mit einem Vertrag gesendet werden, sind dem jeweiligen Impressum der Vertragspartei zu entnehmen.

  2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Änderungen Ihrer Anschrift der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Datenverantwortlicher und Verarbeiter im Bewerbungsprozess generierter Daten

  1. PersonalCampus erhebt und verarbeitet für die vertraglich vereinbarte Leistung personenbezogene Daten und verfügt über die Einwilligung des Bewerbers diese Daten an den Auftraggeber für die Durchführung des Bewerbungs- und Auswahlprozesses weiterzugeben.

  2. Für den Bewerbungs- und Auswahlprozess übermittelten personenbezogenen Daten sind sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass der Auftraggeber direkt Datenverantwortlicher und Verarbeiter der übermittelten Daten ist.

  3. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die anwendbaren Gesetzte sowie alle Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber die personenbezogenen Daten im Fall einer Absage nach einer Frist von 6 Monaten zu löschen, wenn die betroffene Person einer längeren Speicherdauer nicht einwilligt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber alle im Rahmen des Bewerbungsprozess bekannt werdenden Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte außerhalb des Bewerbungs- und Auswahlprozess weiterzugeben.

§ 9 Datenschutz

PersonalCampus verpflichtet sich zum Schutz der Daten des Auftraggebers vor unbefugtem Zugriff. Soweit PersonalCampus zur Ausübung seiner Tätigkeit mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers und gegebenenfalls seiner Beschäftigenden oder Kunden betraut ist, ist er verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Rechtmäßigkeit und Transparenz sowie Integrität und Vertraulichkeit. PersonalCampus hat ferner sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten.

§ 10 Haftung

  1. Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, welch einem ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der jeweiligen Vertragspflichten durch eine Vertragspartei entsteht, stellt diese Vertragspartei die jeweils andere von dem Dritten in Anspruch genommene Vertragspartei vollumfänglich frei.

  3. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für die Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Mitarbeiter des Auftraggebers und PersonalCampus sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragsparteien.

§ 11 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformfordernis. Ausdrückliche und individuelle ausgehandelten Absprachen bezüglich geänderter Vertragsinhalte sind jedoch von der Schriftformerfordernis nicht erfasst und sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen worden sind.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als Vereinbarung gilt, die dem von den Vertragsparteien ursprünglich mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zwecke am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer tatsächlichen undurchführbaren Bestimmung oder einer Regelungslücke in diesem Vertrag.

§ 13 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Geltung entgegenstehender oder abweichender Zusatzbedingungen ist ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen. Wir behalten uns nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, sofern diese Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von uns für Sie zumutbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung für Sie ohne wesentliche, rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile ist. Im Fall einer Änderung werden wir Sie vor einer Änderung dieser Zusatzbedingungen mit angemessenem Vorlauf, mindestens jedoch einen Monat vor dem beabsichtigten Inkrafttreten informieren. Die Information erfolgt an die von Ihnen benannte E-Mail-Adresse. Sollten Sie mit einer von uns beabsichtigten Änderung nicht einverstanden sein, haben Sie das Recht, der Änderung innerhalb eines Monats nach Mitteilung zu widersprechen.

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